Novelle des Elektrogesetzes: Deutsche Umwelthilfe fordert flächendeckende Sammlung und mehr Wiederverwendung
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) kritisiert den vom Bundesumweltministerium (BMU) vorgelegten Entwurf eines neuen Elektrogesetzes (ElektroG) als ungeeignet, um das Problem immer größer werdender Elektroschrottberge und viel zu geringer Sammelmengen zu lösen. Die Gesetzesvorlage gewährleistet keine flächendeckenden Sammelmöglichkeiten für Elektroschrott und entlässt vor allem den Onlinehandel weitestgehend aus der Verantwortung. Gleichzeitig fehlen Impulse zur Förderung der Reparatur, Wiederverwendung und einem verbesserten Öko-Design. Zur Lösung der Elektroschrottprobleme hat die DUH nun einen Maßnahmenplan veröffentlicht und fordert das BMU zur Nachbesserung des vorgelegten Gesetzentwurfs auf.
Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert von Bundesumweltministerin Svenja Schulze gesetzliche Mindeststandards zum Ökodesign, eine flächendeckende Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte durch den stationären und Onlinehandel, eine grundsätzliche Prüfung ausgedienter Geräte auf Wiederverwendbarkeit sowie eine Quote von 15 Prozent zur erneuten Nutzung. Zudem muss die illegale Inverkehrbringung von Elektrogeräten im Onlinehandel durch eine Haftung elektronischer Marktplätze und E-Commerce-Plattformen gestoppt sowie das Recycling klimaschädlicher Kühlgeräte mit FCKW durch die Festlegung vorbildlicher Entsorgungsstandards im Elektrogesetz verbessert werden.
„Umweltministerin Svenja Schulze und ihre Vorgänger haben das Elektroschrottproblem nicht gelöst. Immer kurzlebigere Geräte führen zu immer größeren Elektroschrottbergen, aber gleichzeitig werden mit 43 Prozent viel zu wenig Altgeräte gesammelt, um wiederverwendet oder recycelt werden zu können. Um in die Nähe des gesetzlichen Sammelziels von 65 Prozent zu kommen, muss die Rücknahmeverpflichtung des Handels viel stärker ausgeweitet werden. Dazu reicht es nicht aus bei der Sammlung von Elektrokleingeräten nur besonders große Supermärkte einzubeziehen. Die Gesamtverkaufsfläche zur Rücknahmeverpflichtung muss auf 100 Quadratmeter abgesenkt werden. Das Gesetz muss zudem Online-Händler strikter zur Rücknahme verpflichten und Sammelstellen in mindestens jedem Postleitzahlgebiet vorschreiben„, sagt Barbara Metz, Stellvertretende Bundesgeschäftsführerin der DUH.
Es ist zwar ein erster Schritt in die richtige Richtung, dass Verbraucher Elektrokleingeräte zukünftig auch bei Lebensmitteleinzelhändlern abgegeben können sollen, allerdings ist die vorgesehene Mindestgröße von 800 Quadratmetern Verkaufsfläche viel zu groß, sodass viele Supermärkte aus dem Regelungsbereich fallen würden. Die DUH fordert daher, dass alle Händler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 100 Quadratmetern zukünftig Elektrokleingeräte zurücknehmen müssen und zwar unabhängig vom Verkauf eines neuen Geräts. Beim Neukauf eines Elektrogeräts sollten Verbraucher unabhängig von der Verkaufsfläche auch immer ein Altgerät zurückgeben können.
Obwohl der deutsche Onlinehandel im Segment Unterhaltungselektronik einen Marktanteil von über 31 Prozent aufweist und in besonderer Weise von der Corona-Krise profitiert, sind die Rücknahmemengen an Elektroschrott verschwindend gering. Über den von Onlinehändlern hauptsächlich angebotenen Paketversand konnten bisher nur geringe Mengen erfasst werden. „Online-Händler sollten einen stationären Rückgabestandort in jedem Postleitzahlgebiet schaffen. Das kann einfach umgesetzt werden, indem sie sich an bestehenden Rücknahmesystemen beteiligen und deren weiteren Ausbau unterstützen. Der Postversand sollte lediglich als ergänzende Rückgabeoption angeboten werden, wobei Altlampen, lose oder beschädigte Batterien aus Sicherheitsgründen vom Postversand auszuschließen sind„, sagt der DUH-Leiter für Kreislaufwirtschaft Thomas Fischer.
Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit dem Onlinehandel sind illegale Verkäufe zumeist importierter Ware über elektronische Marktplätze und E-Commerce-Plattformen wie Amazon, Ebay oder Alibaba. Das Problem nicht ordnungsgemäß angemeldeter Elektrogeräte sind nicht nur umgangene Entsorgungskosten und die Schwächung von Sammelsystemen, sondern häufig handelt es sich um Produkte von minderer Qualität, kurzer Lebensdauer und mit erhöhten Schadstoffgehalten. „Der illegale Verkauf von Elektrogeräten kann vermieden werden, indem Online-Marktplätze und E-Commerce-Plattformen wie Amazon oder Ebay nur Angebote registrierter Hersteller zulassen. Findet trotzdem ein Angebot, die Bereitstellung oder der Weitervertrieb nicht registrierter Elektrogeräte statt, so sollten Amazon & Co. rechtlich an die Stelle des Inverkehrbringers treten„, sagt Fischer.
Zudem fordert die DUH, dass die Langlebigkeit und Reparaturfähigkeit von Elektrogeräten durch verbindliche Standards verbessert werden. Doch das Gegenteil ist der Fall und das Elektrogesetz setzt dem bislang nichts entgegen. Produkteigenschaften wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit und der Einsatz von Recyclingmaterialien müssen verbindlich festgelegt und im Markt zur Regel werden.
Die Wiederverwendung von Elektrogeräten spielt bislang eine untergeordnete Rolle, obwohl hier das größte Potential zur Entlastung der Umwelt besteht. Im Jahr 2018 wurden lediglich 1,7 Prozent der gesammelten Elektroaltgeräte zur Wiederverwendung aufbereitet. Damit mehr Geräte erneut genutzt werden, sollten 15 Prozent der zurückgenommenen Geräte verpflichtend für eine Wiederverwendung vorbereitet werden. Grundsätzlich sollten jedoch alle Altgeräte auf die Möglichkeit zur Wiederverwendung geprüft werden.
Ein weiteres Problem, dass durch die Novelle des Elektrogesetzes gelöst werden sollte, ist die unsachgemäße Entsorgung FCKW-haltiger Kühlgeräte. Zentrales Problem der deutschen Gesetzeslage ist, dass Vorgaben für Mindestentnahmemengen von FCKW fehlen und nur unzureichende Anlagenüberprüfungen stattfinden. Um dies zu ändern, fordert die DUH die verbindliche Festlegung der vorbildlichen europäischen Kühlgeräteentsorgungsnormen EN 50625-2-3 und TS 50625-3-4 (CENELEC-Standards) im Elektrogesetz bzw. der Behandlungsverordnung, jedoch nicht wie bisher geplant in der Abfallbehandlungs-Verwaltungsvorschrift. Als Verwaltungsvorschrift gilt diese erst nach fünf Jahren für Altanlagen und ermöglicht es den lokalen Behörden Ausnahmen zu erlassen.
Quelle Pressemeldung von Deutsche Umwelthilfe
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